Beglaubigung Unterschrift
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Beglaubigung Unterschrift
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften dient der Identitätskontrolle. Die zuständige Stelle kann Unterschriften beglaubigen, wenn
- das unterzeichnete Dokument zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird und
- die Unterschrift in Gegenwart des beglaubigenden Mitarbeiters geleistet wird.
Unterschriften dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn:
- sie der öffentlichen Beglaubigung durch einen Notar bedürfen (§ 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) z.B.
- Unterschriftsbeglaubigungen unter Verträgen oder Erklärungen auf dem Gebiet des Familien- und Erbrechts;
- in Vereins- und Handelsregistersachen;
- sie ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) vorgelegt werden,
- das vorgelegte Schriftstück nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden“) oder das Durchlesen verweigert wird,
- Schriftstücke in einer fremden Sprache abgefasst sind.
Welche Gebühren fallen an?
Die Beglaubigung ist gebührenpflichtig.
Rechtsbehelf
- § 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
- § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 3 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG)
- Section 1 (1) of the Lower Saxony Administrative Procedure Act (NVwVfG)
- Section 34 of the Administrative Procedure Act (VwVfG)
- § 3 Lower Saxony Administrative Procedure Act (NVwVfG)
Urheber
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